Satzung

Satzung in der letzten gültigen Fassung vom 01.10.2021

I. Name und Sitz des Vereins

A. Der Verein führt den Namen - Gesangverein "Glück auf" 1949 Grube Messel e.V.

Er wurde am 19 August 1949 gegründet.

B. Der Sitz des Vereins ist Messel Ortsteil Grube Messel, Kreis Darmstadt - Dieburg.

C. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer 8 VR 1445 eingetragen.

II. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

A. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

B. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges

2. regelmäßige wöchentliche Übungsstunden

3. die Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen und unterhaltenden Abenden

4. Kinder- und Jugendarbeit.

C. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

D. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

E. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungswecke des Vereins zu fördern.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (fördernden) Mitgliedern.

IV. Beendigung der Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

B. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages sowie rückständiger Beiträge oder Sonderzahlungen verpflichtet.

C. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten durch den Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses zu.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

V. Organe des Vereins

A. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

B. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.

Vl. Der Vorstand

A. Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

1. Erste/r Vorsitzende/r

Zweite/r Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Rechner/in

2. Musikwart/in

3. Vorsitzende/r Bauausschuss

4. Vorsitzende/r Wirtschaftsausschuss

5. Vorsitzende/r Veranstaltungsausschuss

6. 1 Beisitzer/in

B. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt

C. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

D. Der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus den unter Punkt A Ziff. 1 genannten Vorstandsmitgliedern, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB

E. Der/die Erste/r Vorsitzende/r oder der/die Zweite/r Vorsitzende/r vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes den Verein.

VII. Die Mitgliederversammlung

A. Der Vorstand kann nach Bedarf neben der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 49 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

B. Der/die Vorsitzende/r erstattet in der Hauptversammlung einen Geschäftsbericht, der/die Rechner/in einen Kassenbericht.

Dem Vorstand wird nach Anhören der Revisoren Entlastung erteilt.

C. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins und des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

D. Aufgaben:

1. Feststellung und Änderung der Satzung

2. Wahl des Vorstandes

3. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren.
Sie können jederzeit Kassenrevisionen vornehmen und sind verpflichtet, einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen. Die Revision erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

5. Entscheidung über die Berufung nach § IV

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Erledigung gestellter Anträge

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § XI)

VIII. Ein- und Austritt aus dem Sängerbund

A. Der Ein- und Austritt aus dem Sängerbund kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit erfolgen.

IX. Auflösung des Vereins

A. Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Diese Versammlung wird lediglich zu diesem Zweck einberufen.

B. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Messel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Im Ortsteil Grube Messel zu verwenden hat.

X. Inkrafttreten

A. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Gleichzeitig trifft die Satzung des Gesangvereins "Glück auf" 1949 Grube Messel e.V. vom 20. Februar 1976 außer Kraft.

XI. Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mail-Adresse), bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern Funktion im Verein, Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, Ehrungen.
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des/der Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

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Urfassung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25. Februar 1983.

Artikel IV (Beitrag) und VI/A (Der Vorstand) geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. März 1998.

Artikel IV (Beitrag) geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2001

Neu gefasst (Artikel II – IV; Artikel VI – VII) gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2005.

Artikel VI (Der Vorstand) und Artikel VII (Die Mitgliederversammlung geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.03.2006.

Artikel XI (Datenschutzerklärung) geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.10.2021

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